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Kinder- und Jugendschutz

Zum 1. Januar 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft, welches zum stärkeren aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen soll. Dieses Gesetz ist für alle Verbände und Vereine zu beachten, die in ihrem Verein aktiv Jugendarbeit betreiben. Durch den § 72a „Tätigkeitsausschluss einschlägiger vorbestrafter Personen“ (SGB VIII) sind auch Gesangsvereine mit aktiver Jugendarbeit verpflichtet sicherzustellen, dass niemand im Umfeld von Kindern oder Jugendlichen ehrenamtlich tätig werden darf, der nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Als wirksames Instrument wird hierbei für alle die relevanten ehrenamtlich tätigen Personen eine Einsichtname in ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis genommen, um solche Vorstrafen auszuschließen.

Neben diesen gesetzlichen Vorgaben ist es der Chorgemeinschaft Tuttlingen e.V. generell ein wichtiges Anliegen, sich der Verantwortung und unseres Schutzauftrags gegenüber den uns anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bewusst zu sein, diese Haltung im Verein zu verankern und vor allem unsere Kinder und Jugendliche vor Übergriffen jeglicher Art zu schützen.

Um diesem Anspruch gerecht zu werden ist die Chorgemeinschaft Tuttlingen e.V. am 9. Juli 2018 der "Vereinbarung zum Schutzauftrag nach § 72a SGB VIII zwischen dem Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg und dem Amt für Kinder, Familie und Jugend des Landkreises Tuttlingen" vom 22.08.2017 beigetreten (siehe Anhang 1 und 2) und setzt die in der Vereinbarung genannten Regelungen um. Neben der Einsichtnahme in die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse der relevanten ehrenamtlich tätigen Personen (Chorleiter/in des Jugendchores, Vertreter/in des Jugendchores, Jugendvertreter) unterschreiben eben diese Personen, alle unsere Vorstandsmitglieder, die Vertrauenspersonen im Jugendchor und alle zusätzlichen Übungsleiter (z.B. für Register- oder Choreografieproben) einen Ehrenkodex (siehe Anhang 3).

Wenn Sie allgemeine Fragen haben oder sich generell für mehr Informationen zum Kinder- und Jugendschutz in der Chorgemeinschaft Tuttlingen e.V. interessieren, sprechen Sie bitte unseren Vorstand (siehe Kontaktdaten unter dem Link "Kontakt") an. Wenn Sie oder eines Ihrer Kinder Mitglied in unserem Jugendchor "Wireless!" sind, stehen Ihnen als Ansprechpartner, auch für diskrete Fragen und Themen, unsere beiden Vertrauenspersonen im Jugendchor zu Verfügung, die sie gerne persönlich bei einer Chorprobe ansprechen oder per E-Mail anschreiben können:

Philipp (E-Mail: philipp.95@web.de)

Kenza (E-Mail: kenzaammydriss@gmx.de)

Zusätzliche Informationen zum Thema Kinder- und Jugendschutz finden Sie im Anhang 4 - der "Arbeitshilfe zum Kinderschutz für Vereine, Verbände und Jugendorganisationen" des Landratsamts Tuttlingen. Sollten Sie professionelle Hilfe zum Thema "Missbrauch" benötigen, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit dem Verein "Phönix e.V." (http://phönix-tuttlingen-nwb.de/).

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